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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dabei unterscheidet man zwischen Individualarbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht und kollektivem Arbeitsrecht.

Zum Individualarbeitsrecht gehören z.B.:

  • Der Abschluss des Arbeitsvertrages - Form und Inhalt des Arbeitsvertrages (Arbeitszeit, Lohn, Überstunden, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) - Durchführung des Arbeitsvertrages (Grundsatz der gegenseitigen Treue, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gleichbehandlungsgrundsatz etc.)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Kündigungsfrist, Schriftform der Kündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Auszubildende etc.)

Zum Arbeitsschutzrecht gehören z.B.:

  • öffentlich-rechtliche Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz etc.)

Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören z.B.:

  • Das Tarifvertragsrecht (enthält arbeitsrechtliche Normen und regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien)
  • Das Betriebsverfassungsrecht (regelt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats insbesondere in sozialen, personellen und wirtschafltichen Angelegenheiten.

Bei Streitigkeiten sollte zunächst eine außergerichtliche, einvernehmliche Lösung (Mediation) angestrebt werden, scheitert dies, ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchzuführen.