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Architektenrecht

Das Architektenrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber und den sonstigen am Bau beteiligten Personen. Daher unterscheidet man zwischen Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht und dem Architektenhaftungsrecht.

Zum Architektenvertragsrecht gehören zum Beispiel:

  • Der Abschluss des Architektenvertrages, Akquisition.
  • Form und Inhalt des Architektenvertrages (Umfang des Auftrags, stufenweise Beauftragung, Leistungsbilder, Teilabnahmen etc.).
  • Vollmacht des Architekten.
  • Kündigung des Architektenvertrages, wie z.B. freies Kündigungsrecht, Kündigung aus wichtigem Grund, Rechtsfolgen, insbesondere Honorar.

Zum Architektenhonorarrecht gehören zum Beispiel:

  • Anwendbarkeit der HOAI, Grundlagen der Honorarabrechnung nach HOAI, die Honorarvereinbarung, Fälligkeit des Honorars, Ausschluss der Honorarforderung und Besonderheiten der Abrechnung (Umsatzsteuer, Nebenkosten etc.).

Zum Architektenhaftungsrecht gehören zum Beispiel:

  • Die Mängelrechte des Auftraggebers; Leistungspflichten des Architekten; Bedeutung des § 15 HOAI.
  • Planungs- und Überwachungsfehler in den einzelnen Leistungsphasen 1-9.
  • Haftungsabgrenzung
  • Haftung gegenüber Dritten.
  • Einzelne Haftungsbeschränkungen.
  • Haftung wegen Baukostenproblemen, z.B. Bausummenüberschreitung, Toleranzrahmen.
  • Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten bzw. Verjährung der Ansprüche des Architekten.

Bei Streitigkeiten sollte zunächst eine außergerichtliche, einvernehmliche Lösung angestrebt werden unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung. Scheitert dies, ist ein gerichtliches Verfahren, Beweisverfahren oder streitiges Verfahren, durchzuführen.