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Baurecht

Das Baurecht unterscheidet zwischen dem zivilen/privaten Baurecht und dem öffentlichen Baurecht.

Im zivilen/privaten Baurecht geht es um die (gleichberechtigten) Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zueinander, also das Verhältnis Auftraggeber (Bauherr) / Auftragnehmer oder  Generalunternehmer/Nachunternehmer, insbesondere also um das Bauvertragsrecht. Das zivile Baurecht ist in den §§ 631 ff. BGB und vor allem in den ergänzenden Bedingungen, insbesondere der VOB/B geregelt.

Im öffentlichen Baurecht geht es um die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit vom Bauvorhaben und deren ordnungsgemäße Errichtung im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarn. Man unterscheidet zwischen dem Bauplanungsrecht (im Baugesetzbuch geregelt) und im Bauordnungsrecht (z.B. Bayerische Bauordnung).

Zum zivilen/privaten Baurecht gehören zum Beispiel:

  • Das Bauvertragsrecht.
  • Die Vertragsgestaltung von Bau-, General- und Nachunternehmerverträgen bzw. Beratung hierzu.
  • Form und Inhalt des Bauvertrages (Bausoll, Vergütung, Haftung, Sicherheiten etc.).
  • Durchführung des Bauvertrages (Behinderungsanzeigen, Abnahme etc.).
  • Beendigung des Bauvertrages (freie Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund, Rechtsfolgen, insbesondere Vergütung).
  • Vergütung des Auftragnehmers (insbesondere Preisvereinbarungen, Nachtragsforderungen etc.).
  • Gewährleistungsfragen, wie z.B. Durchsetzung der Mängelrechte (z.B. Selbstvornahme, Kostenvorschuss, Schadensersatz etc.) und Verjährung.
  • Sicherheiten am Bau, (z.B. Bürgschaften etc.).

Zum öffentlichen Baurecht gehören zum Beispiel:

  • Bauplanungsrecht. Das Bauplanungsrecht, d.h. die Frage, inwieweit ein Bauvorhaben den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht, z.B. einem Bebauungsplan, dem Innenbereich oder im Außenbereich zulässig ist.
  • Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an baulichen Anlagen, z.B. den Abstandsflächen und den bauaufsichtlichen Verfahren (Baueinstellung, Baubeseitigung etc.).