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Schlichtung
Die Schlichtung ist ein Verfahren zur Konfliktbewältigung. Der Konflikt wird nicht vor staatlichen Stellen, wie dem Gericht, entschieden, sondern vor - weitgehend - privaten Schlichtungsstellen, wie dem Schlichter.
Die Schlichtung ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Regelung von Streitigkeiten ohne Einbeziehung des Gerichtes.
Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens sind:
- Keine Öffentlichkeit des Verfahrens.
- Kein Untersuchungs- bzw. Beibringungsgrundsatz
- Keine Beweisaufnahme.
- Keine Entscheidungsgewalt des Schlichters.
- Keine Rechtskraft des Verfahrensergebnisses.
- Kein Justizgewähranspruch des Schlichters.
- Freie Verfahrensgestaltung durch den Schlichter.
Diese Prinzipien ermöglichen eine flexible Gestaltung zur Lösung von Streitigkeiten .
Das Schlichtungsverfahren ist in Bayern aufgrund des Bayerischen Schlichtungsgesetzes in einigen Fällen notwendige Prozessvoraussetzung für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren.
Es handelt sich hierbei um folgende Fälle:
- Vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von € 750,00 nicht übersteigt.
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
- Überwuchs nach § 910 BGB.
- Hinüberfalls nach § 911 BGB.
- eines Grenzbaumes nach § 923 BGB.
- der in den Art. 43 – Art. 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
- Ansprüche über die Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.