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Sozialrecht

Das Sozialrecht dient der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Es regelt die staatlichen Sozialleistungen. Es dient dazu, dem einzelnen

  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern
  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen,
  • die Familie zu schützen und zu fördern,
  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen; (§ 1
    Abs. 1 SGB I)

Zum Sozialrecht gehören insbesondere:

  • die Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II,
  • die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung, Arbeitsvermittlung, Förderung der Berufsausbildung und
    beruflichen Weiterbildung und die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben),
  • die gesetzliche Krankenversicherung, SGB V (Pflichtversicherung, Leistungen der Krankenversicherung),
  • die gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI (Beitragspflichten und Rentenansprüche bei Erwerbsminderung und Alter),
  • gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII: Dies betrifft Vorgänge bei Arbeitsunfällen. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zur Arbeit wegen der anfallenden Kosten der Heilbehandlung ein; es gibt bei dauernder Erwerbsminderung Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft,
  • Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII,
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, SGB IX,
  • soziale Pflegeversicherung, SGB XI,
  • Sozialhilfe, SGB XII