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Sozialrecht
Das Sozialrecht dient der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Es regelt die staatlichen Sozialleistungen. Es dient dazu, dem einzelnen
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen; (§ 1
Abs. 1 SGB I)
Zum Sozialrecht gehören insbesondere:
- die Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II,
- die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung, Arbeitsvermittlung, Förderung der Berufsausbildung und
beruflichen Weiterbildung und die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), - die gesetzliche Krankenversicherung, SGB V (Pflichtversicherung, Leistungen der Krankenversicherung),
- die gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI (Beitragspflichten und Rentenansprüche bei Erwerbsminderung und Alter),
- gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII: Dies betrifft Vorgänge bei Arbeitsunfällen. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zur Arbeit wegen der anfallenden Kosten der Heilbehandlung ein; es gibt bei dauernder Erwerbsminderung Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft,
- Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII,
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, SGB IX,
- soziale Pflegeversicherung, SGB XI,
- Sozialhilfe, SGB XII